Vereinssatzung des Vereins
„CAPTAIN AHAB`S CULTURE CLUB“ e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „CAPTAIN AHAB`S CULTURE CLUB“ mit dem Zusatz e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Cuxhaven. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Cuxhaven einzutragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Ausübung kultureller Veranstaltungen in der Form von Schriftsteller-Lesungen, Musikvorführungen moderner Klassik, Jazz, Folk, Blus und traditioneller Folklore von Solisten und kleinen Ensembles.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Durchführung kultureller, insbesondere musikalischer Veranstaltungen, deren Förderung und das abhalten von Proben verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder selbst erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Cuxhaven, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Anträge von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen gelten als wirksam gestellt, wenn sie von einem der gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sind. In diesem Fall verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei einer Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert, jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres unter Angabe der Mitgliedsnummer an den Schatzmeister zu zahlen, oder auf das Vereinskonto zu überweisen. Bei erteilter Einzugsermächtigung wird der Mitgliedsbeitrag bis zu diesem Datum eingezogen.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben, sowie für die Nutzung von Räumlichkeiten oder Musikinstrumente oder sonstigen zur Musikausübung erforderlichen Gerätschaften können Gebühren oder Entgelte festgesetzt werden.
Etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Höhe und Fälligkeit sonstiger Gebühren und Entgelte bestimmt der Vorstand.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Es findet jährlich einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar im ersten Quartal eine jeden Jahres.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die schriftliche Einladung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Brief an jedes Mitglied.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich mit versehen, einzureichen.
Eine Stellvertretung in der Mitgliederversammlung kann nur durch ein anderes Mitglied und nur mit schriftlicher Vollmacht erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ -Mehrheit der gültigen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens soviel Mitglieder anwesend sind, wie der Vorstand Mitglieder hat.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
Der Vorstand beschließt auch über etwaige Gebührenordnungen.
Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen worden ist. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
Soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquididatoren.
Bemerkung:*
Neufassung auf Grund
des Beschlusses in der
Mitgliederversammlung am 20.08.2013